Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen von BotanicGroup

§ 1 

Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Liefergeschäfte des Verkäufers. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 2 

Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Aufträge und alle Lieferverträge werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer für diesen bindend. Fotos, Bilder und Musterpflanzen gelten als Durchschnittsdarstellung. Nur ausdrücklich schriftlich erklärte Originalbilder, Fotos oder andere Darstellungen von Pflanzen und Produkten sind bindend in Form und Qualität.

§ 3 

 

Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für den Großhändler sind die Preise ohne gesetzlicher Mehrwertsteuer dargestellt. Sind Pflanzen wie Angeboten ausverkauft, so erstellen wir Ihnen gesonderte Angebote mit ggf. abweichenden Preisen.

Die Lieferung aller Produkte von BotanicGroup erfolgt gegen Vorauskasse.

 

Die Lieferung ins Ausland erfolgt nur bei Bezahlung per Vorkasse. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Bezahlung der Ware die Bankgebühren für eine Überweisung aus dem Europäischen Ausland unter Umständen sehr hoch sein können. Am besten erkundigen Sie sich bereits im Vorfeld Ihrer Bestellung bei Ihrer Hausbank nach den zusätzlich anfallenden Kosten.

 

 

§ 4

Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Gewächshäuser, Lagerräume etc. des Verkäufers verläßt. Dies gilt auch bei Lieferung frei Haus. An Frosttagen kann ebenfalls beheizt geliefert werden, der Käufer hat aber auf eigene Verantwortung zu handeln, insbesondere bei Löschung der Ladung auf gegebene Kälte und Frosteinwirkungen zu achten bzw. diese zu vermeiden. Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht. Folgekosten, die durch den vom Käufer verursachten Lieferverzug entstehen (z.B. Lager-, Zins-, Handlinskosten), gehen zu Lasten des Käufers. Zufuhr der Ware nur über gesicherte, für schwere LKW´s ohne Gefahr befahrbare Wege. Werden auf Anweisung des Käufers bzw. seines Beauftragten ungeeignete Wege befahren, gehen evtl. Schäden am Wege oder am Fahrzeug zu Lasten des Käufers.

§ 5

Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich, es sei denn, daß in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich die Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt (Verkehrsstockungen, Behinderungen, Mängel an Transportmitteln, Streiks, Krieg). Dies gilt auch für evtl. aus dem Ausland zu beschaffende Waren (Pflanzen etc.). Wird eine für verbindlich erklärte Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf eine angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muß schriftlich gesetzt werden. Der Rücktritt vom Vertrag muß durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Das Recht zum Rücktritt erlischt, wenn die Rücktrittserklärung nicht spätestens innerhalb 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist dem Verkäufer zugegangen ist. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist in allen Fällen ausgeschlossen.

§ 6

Pflanzen werden, soweit nicht anders vereinbart, nach unseren langjährigen Kenntnissen und Erfahrungen transporttechnisch behandelt bzw.verpackt. Dies kann trotzdem in einzelnen Fällen je nach Pflanzenart und Transportweg beim Verpacken zu Druck- und Spannungsspuren führen, die soweit nicht anders angezeigt (schwerwiegender Bruch oder Ä.), nicht zu Beanstandungen gegenüber dem Verkäufer berechtigen.

§ 7

Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, so kann der Verkäufer eine angemessene Frist zur Annahme setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der gesetzlichen Frist angenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Falle kann der Verkäufer auch ohne Nachweis eines Schadens die tarifliche Fracht plus 10 % des vereinbarten Kaufpreises verlangen.

 

§ 8

Eine Warenauslieferung aus unseren Häusern und Lagern erfolgt nicht, wenn die unter § 3 gestellten Zahlungsbedingungen nicht erfüllt sind.

 

§ 9

Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen sichtbarer Mängel der Ware bestehen nur, wenn der Käufer diese sichtbaren Mängel spätestens bei Löschung der Ladung anzeigt. Das Recht des Käufers, Wandlung zu verlangen, ist ausgeschlossen. Der Käufer hat lediglich das Recht auf Minderung des Kaufpreises. Gewährleistungsanspruch des Käufers entsprechend einer Anwachs-Garantie (unsichtbare Mängel, z. B. nicht sichtbarer Viren- oder Krankheitsbefall), besteht nur unter folgenden Vorraussetzungen:

- der zukünftige Standort der Pflanze wird uns in Licht- und Temperaturverhältnissen angezeigt

- die Pflanze wird von einem Fachmann (z. B. Zierpflanzenbauer) an den entsprechenden Endverbraucher ausgeliefert bzw. gepflanzt oder gestellt

Anwachs-Garantie hier: 3 Monate

Bei Einstellung in Gewächshäuser und Verkaufsräume auf unbestimmte Zeit entfällt die Garantie, da hier von einem fachlich ausgebildeten Käufer und der entsprechenden Pflege und Haltung der Pflanze ausgegangen wird. Die Garantieleitungen betreffen ausdrücklich nur direkte Pflanzungen, Begrünungen und Weiterverkäufe an entsprechende Endverbraucher.

Werden weiter mit dem entsprechenden Endverbraucher Pflegeverträge eingegangen, können nach schriftlicher Vereinbarung die Garantie-Zeiten für die Pflanzen entsprechend verlängert werden. Hierbei tragen die Pflegefirmen und der Verkäufer jeweils Ausfallkosten zu 50 %, falls nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.

Weiter muß innerhalb der Garantie-Zeiten der evtl. Schaden, nicht Gedeihen o. a., früh genug angezeigt werden, damit der Verkäufer die Möglichkeit zur fachgerechten Behandlung oder zu entsprechenden Eingriffen hat. Zu spät angezeigte Wachstumsstörungen oder gar Pflanzentod können nicht ersetzt werden. Ein Ersatz der entsprechenden Pflanze obliegt der Entscheidung des Verkäufers, wenn dieser auch bei entsprechenden Nachbehandlungen keine Genesungschance der Pflanze erwartet. Gänzlich ohne Einbezug des Verkäufers, ist nur  durch den Käufer allein ein evtl. Schadensersatzanspruch oder Gewährleistungsanspruch nicht möglich.

§ 10

Sollten bzgl. der Vorkasse schriftlich eine andere Zahlungsvereinbarungen getroffen werden, so werden hier die jeweilig gesonderten Vereinbarungen festgehalten.

§ 11

Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenforderungen ist nur insoweit zugelassen, als diese Gegenforderungen vom Verkäufer anerkannt sind.

§ 12

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 13

Es gilt bei Zahlungen innerhalb Deutschland deutsches Recht.

Bei Zahlungen in Belgien belgisches Recht, bzw. entsprechend den Zahlungsländern.

Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft in Deutschland und bei deutscher Geschäftsabwicklung ist das Amtsgericht Lüneburg.